NACHTRÄGLICHE LEGALISIERUNG
Zur Sicherung Ihres Immobilienbestandes
LEGALISIERUNGEN
Unsere Erfahrung
Wir unterstützen Sie kompetent in Bauantragsverfahren, insbesondere zur Erlangung von nachträglichen Legitimierungen baugenehmigungspflichtiger, aber nicht zur Genehmigung gebrachter Baumaßnahmen und zur nachträglichen Erlangung von noch nicht zur Genehmigung gebrachten Nutzungsänderungen.
Ihr Mehrwert
Sicherung Ihres Immobilienbestandes
Sicherung Ihres Unternehmens bzw. Ihres Lebensmittelpunktes
Nachhaltige Wertsteigerung
Ein persönlicher Ansprechpartner
Ein auf Bestandsimmobilien spezialisiertes Architekturbüro
Situationsspezifische, interdisziplinäre Beratung
Individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Leistungspakete
Fragestellungen
Wie lassen sich etwaige Nutzungsuntersagungen verhindern?
Wie lässt sich eine Rückbauverfügung abwenden?
Welche Maßnahmen sind für eine nachträglich zu erwirkende Baugenehmigung notwendig?
Sind bauliche Veränderungen zur Erzielung einer nachträglichen Baugenehmigung notwendig?
Bestandsaufnahme
Die maßliche Bestandsaufnahme der zugänglichen und sichtbaren Bausubstanz dient der Überprüfung von Abweichungen des Bestands im Vergleich zum ursprünglichen Genehmigungsstand. Das Aufmaß ist Grundlage der zeichnerischen und differenzierten Darstellung für einen Bauantrag zur Nachlegitimierung. Die maßliche Bestandsaufnahme dient darüber hinaus der Prüfung auf Plausibilität von Bauteilen und Bauteilstärken zur Einschätzung von Brandschutzqualitäten und zur Einschätzung von Tragfähigkeiten. Damit dient sie als fundierte Grundlage einer technischen Substanzerkundung.
Substanzerkundungen
Die technischen Substanzerkundungen sind zur tragkonstruktiven und brandschutztechnischen Einschätzung von Bauteilen erforderlich. Dabei werden Bauteilprüfungen durch behutsame Sondierungsöffnung notwendig. Diese Bauteilöffnungen erfolgen nach Maßgabe des Fachingenieurs bzw. Sachverständigen. Sind gesetzliche Anforderungen erfüllt, können diese durch die Fachingenieure bescheinigt werden. Falls Anforderungen an Bauteile nicht erfüllt werden, sind Ertüchtigungsmaßnahmen erforderlich und durchzuführen. Eine Bescheinigung kann dann erst nach baulicher Ertüchtigung erfolgen.